
Wie muss Gefahrgut gekennzeichnet werden?
Die Gefahrgutkennzeichnung besteht aus spezifischen Symbolen und Kennzeichnungen, die auf Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen angebracht werden, um anzuzeigen, dass sie gefährliche Stoffe oder Güter enthalten. Diese Kennzeichnung dient dazu, Personen, die mit dem Transport oder der Handhabung von Gefahrgut zu tun haben, auf die potenziellen Risiken hinzuweisen und angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Die Gefahrgutkennzeichnung ist im Teil 5 der ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), genauer im Abschnitt 5.2 geregelt. Der Abschnitt der ADR heißt Kennzeichnung und Bezettelung.
Das Kennzeichnen von Versandstücken wird hier im Teil 5.2.1 klar beschrieben. Die Gefahrgutkennzeichnung von Versandstücken liegt in der Verantwortlichkeit des Verpackers.
5.2.1.1 "Sofern im ADN nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, zu versehen. Die UN-Nummer und die Buchstaben „UN“ müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen ist die Kennzeichnung auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen."