Gefahrguttransport im Straßenverkehr

Bevor es darum geht, dass ein Gefahrgut transportiert wird, muss dieses erst einmal als Gefahrgut ermittelt werden. In der Regel geschieht dies durch die Klassifizierung eines Gutes. Hat ein Stoff bereits eine UN Nummer, so ist dieser bereits in der ADR klassifiziert. In der ADR gibt es 9 verschiedene Gefahrgutklassen. Diese Klassen sind zum Teil auch noch in Unterklassen eingeteilt. Ist die Gefahrgutklasse bestimmt, kann der Gefahrguttransport mit allen beteiligten Personen geplant werden.

ADR 1.4 - Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Die beteiligten Personen eines Gefahrguttransportes auf der Straße werden in der ADR unter 1.4 benannt. Ihnen kommen bei einem Gefahrguttransport je nach Art der Beteiligung unterschiedliche Verantwortlichkeiten zu.

Damit möglichst keine Gefahr von einem Gefahrgut vor, während und nach einem Gefahrguttransport ausgeht, wurden an den jeweiligen Schnittstellen Verantwortlichkeiten festgelegt. Diese müssen  alle Beteiligten an einem Gefahrguttransport kennen und umsetzen. Deshalb gibt es die Pflicht der Unterweisung der beteiligten Personen. Diese verpflichtende Schulung wird durch einen Gefahrgutbeauftragten durchgeführt.

Jeder Beteiligte eines Gefahrguttransportes trägt seine Verantwortung.

Absender

- Der Absender von Gefahrgut ist verpflichtet die Sendung, die nach den Regeln der ADR klassifiziert ist, so zu übergeben, dass  1.4.1 erfüllt ist.
- Er muss beachten, ob das Gut befördert werden darf.
- Außerdem muss er auf das gefährliche Gut hinweisen (mit Benennung der UN-Nummer, der Benennung, der Verpackungsgruppe und der Nummer des Gefahrzettels).

Verpacker

- Der Verpacker muss die Verpackungsvorschriften der ADR beim Zusammenpacken beachten.
-Die Vorschriften über Bezettelung und Kennzeichnung von Gefahrgut sind ebenfalls zu beachten.Auch die Verpackungsvorschriften und Kennzeichnungsvorschriften für Umverpackung müssem beachtet werden.
- Er muss einen Gefahrgutbeauftragten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) bestellen.

Verlader

- Der Verlader sorgt dafür, dass gefährliche Güter nur dann übergeben werden, wenn sie gemäß ADR zur Beförderung zugelassen sind.
- Er muss die Zusammenladeverbote beachten.
- Außerdem muss er die Handhabung und Verstauung, also „Ladungssicherung“ (auch bei in begrenzten und freigestellten Mengen verpackten Gütern) beachten oder hier auf einen Spezialisten zur Ladungssicherung zurückgreifen.
- Weiterhin muss er einen Gefahrgutbeauftragten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) bestellen.

Beförderer

- Der Beförderer prüft, ob die gefährlichen Güter zur Beförderung zugelassen sind.
- Er vergewissert sich, dass alle vorgeschriebenen Informationen vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden.Außerdem vergewissert er sich, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.
- Er übergibt dem Fahrzeugführer die schriftlichen Weisungen und die Ausrüstung vor der Beförderung und sorgt dafür, dass diese mitgeführt werden.
- Er bestellt einen Gefahrgutbeauftragten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).

Frachtführer

- Er überprüft, dass die Begleitpapiere, gültige Bescheinigung der Fahrerschulung, schriftliche Weisungen, Feuerlöschgeräte, Ausrüstungsgegenstände sowie ggf. Ausnahmezulassungen vollständig sind und händigt diese auf Verlangen aus.
- Er muss die betreffenden zusätzlichen Vorschriften für besondere Klassen oder Güter (8.5) beachten.
- Er bringt die Kennzeichnung an Fahrzeugen an und entfernt diese nach der Beförderung vollständig.
- Er achtet darauf, dass kein Versandstück befördert wird, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austreten könnte.
- Er trifft die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Maßnahmen.

Entlader

- Er entlädt die richtigen Güter.Er prüft, ob eine sichere Entladung möglich ist.
- Außerdem kann er erst entladen, wenn Maßnahmen durchgeführt worden sind, die die Sicherheit der Entladestelle gewährleisten.
- Er bestellt einen Gefahrgutbeauftragten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).

Empfänger

- Er achtet darauf, dass die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögert wird.
- Er überprüft nach dem Entladen und vor der Zustellung bzw. Wiederverwendung, ob die ihn betreffenden Gefahrgutbeförderungsvorschriften eingehalten worden sind.
- Er bestellt einen Gefahrgutbeauftragten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).

Gefahrgutbeauftragter

- Er überwacht und hält die anzuwendenden Gefahrgutvorschriften ein.
- Er schult die Mitarbeiter.Er berät das Unternehmen.
- Er erstellt Jahresberichte, Mängelanzeigen und Unfallberichten.

Aus diesen Gründen ist Gefahrgutkennzeichnung wichtig

Die Einhaltung der Gefahrgutkennzeichnung und -verpackungsvorschriften ist nicht nur aus sicherheitstechnischer Sicht von großer Bedeutung, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Unternehmen, die diese Vorschriften nicht einhalten, können mit verschiedenen gesetzlichenKonsequenzen und Strafen konfrontiert werden. Die genauen Bestimmungen können je nach Land und Rechtsordnung variieren, aber im Allgemeinen können folgendeKonsequenzen auftreten:

1. Bußgelder

Unternehmen, die gegen die Gefahrgutvorschriften verstoßen, können mit erheblichen Bußgeldern belegt werden. Die Höhe der Strafen ist abhängig von der Schwere des Verstoßes, derpotenziellen Gefährdung und den örtlichen gesetzlichen Bestimmungen. Die Bußgelder können sich von relativ geringen Geldstrafen bis hin zu beträchtlichen Summen belaufen.

2. Strafverfolgung

In schweren Fällen, insbesondere wenndurch Verstöße gegen die Gefahrgutvorschriften Menschenleben gefährdet sindoder Umweltschäden verursacht werden, kann es zu strafrechtlichen Ermittlungen kommen. Dies kann zu Geldstrafen für das Unternehmen, aber auch zu strafrechtlichen Konsequenzen für die verantwortlichen Personen führen,einschließlich möglicher Haftstrafen

3. Betriebsuntersagung

Unternehmen, die wiederholt gegen die Gefahrgutvorschriften verstoßen oder schwerwiegende Verstöße begehen, können mit einer Betriebsuntersagung belegt werden. Dies bedeutet, dass dasUnternehmen vorübergehend oder dauerhaft die Erlaubnis zum Gefahrguttransport auf der Straße verliert und seine Tätigkeit einstellen muss.

4. Zivilrechtliche Ansprüche

Wenn durch Verstöße gegen dieGefahrgutvorschriften Schäden an Personen oder Eigentum verursacht werden, können geschädigte Parteien zivilrechtliche Ansprüche gegen das Unternehmengeltend machen. Dies können Schadensersatzforderungen für Verletzungen, Umweltschäden oder andere Schäden sein.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Konsequenzen und Strafen von Land zu Land unterschiedlich sein können. Unternehmen sollten sich daher an die entsprechenden nationalen Gesetze und Vorschriften halten, um Strafen zu vermeiden und die Sicherheit während des Transportprozesses zu gewährleisten. Als Gefahrgutbeauftragter ist es Ihre Aufgabe, sicherzustellen, dass Unternehmen über die gesetzlichen Bestimmungen informiert sind und diese umsetzen, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden.

Brauchen Sie Unterstützung bei Ihrem Gefahrgut-Management? Ich freue mich auf Ihre Anfrage.

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